Sehr geehrte Grundstückseigentümerin, sehr geehrter Grundstückseigentümer,

seit dem 01.01.2023 sind die Abwasserbetriebe Weserbergland AöR (ABW) abwasserbeseitigungspflichtig für das Gebiet des Fleckens Coppenbrügge. Seitens der ABW wurde bereits frühzeitig, auch gegenüber den politischen Gremien, darauf hingewiesen, dass die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr aus rechtlicher Sicht zwingend erforderlich sei. Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr dient einer gerechteren Gebührenverteilung.
Bislang wird für das Einleiten von Abwasser eine Einheitsgebühr erhoben, bei welcher es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Niederschlagswasser in das Kanalnetz abgeleitet wird. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden über diese einheitliche Gebühr mitfinanziert.
Es ist vorgesehen, zukünftig die Abwassergebühren getrennt für Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu erheben. Die Gebühren werden dann nicht mehr einheitlich, sondern vom konkreten Verursacher getragen. Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Menge Trinkwasser berechnet werden. Die Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung, welche bislang Bestandteil der Schmutzwassergebühr ist, wird dann nicht mehr Bestandteil dieser Gebühren sein. Es erfolgt eine Trennung.
Die Niederschlagswassergebühr wird auf Grundlage eines "Flächenmaßstabes" erhoben. Die Gebühr wird für diejenigen Flächen erhoben, von denen das Niederschlagswasser über das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird. Als Grundlage der geplanten Gebührensplittung müssen daher die Flächen, von denen das Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, ermittelt werden.
Dafür wurde mit Hilfe von Geoinformationssystemen und einer KI-basierten Computeranalyse auf Basis von Luftbildern und Informationen des Amtlichen Liegenschaftskatasters des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen für Ihr Grundstück die versiegelte Fläche ermittelt. Auf einem Luftbild kann allerdings nicht eindeutig erkannt werden, ob die ermittelte, überbaute und versiegelte Fläche in die Kanalisation einleitet oder ein Teil davon zurückgehalten oder versickert wird. Desweiteren wird die computergestützte Ermitttlung der befestigten Flächen durch große Bäume, kahlem Boden und dem Aufnahmewinkel des Luftbildes (Schattenbildung) beeinflusst, wodurch es zu Abweichungen mit den tatsächlichen Verhältnissen auf Ihrem Grundstück kommen kann.
Daher ist Ihre Mithilfe erforderlich.
Sofern für Ihr Grundstück mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, ist die Abstimmung untereinander ratsam, damit eine korrekte Abrechnung für jeden Eigentümer vorgenommen werden kann. Maßgebend für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die gesamte abflusswirksame Fläche des Grundstückes.
Sollte aus Ihrer Sicht Korrekturbedarf zur ermittelten Fläche bestehen, bitten wir Sie den beigefügten Flächenerfassungsbogen  herunterzuladen, auszufüllen und zurückzusenden.
Bitte beachten Sie auch dazu unsere Ausfüllhilfe zum Flächenerfassungsbogen.

Abgabefrist ist hierbei der 07.07.2023

Sollten wir keine Rückmeldung bis zum genannten Stichtag von Ihnen erhalten, wird die ermittelte Fläche der Computeranalyse als Grundlage für die Gebührenfestsetzung herangezogen. Sie erhalten Anfang 2024 einen Gebührenbescheid für Ihr Grundstück bzw. Eigentum.

Weitere Informationen zu Ihrem Grundstück (Flurstück(en)) finden Sie auf der Homepage www.geobasis.niedersachsen.de vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen. Mit Hilfe des Viewers können Sie nach Flurstücken und Adressen suchen, sich ein Luftbild einblenden und direkt Flächen daraus ausmessen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter folgender Telefonnummer (05151) 96232-3599 oder per mail an coppenbruegge@ab-wl.de zur Verfügung.
 


Die wichtigsten Fragen haben wir für Sie bereits zusammengestellt:

Wieso wird eine Niederschlagswassergebühr erhoben?
Die Gebühr wird zur Unterhaltung und Neubau von Niederschlagswasserkanälen benutzt.

Welche Flächen sind gebührenrelevant?
Alle Dachflächen (bebaute Flächen) und Pflaster-; Asphalt-; Betonflächen (überbaute befestigte Flächen), die ins Kanalnetz einleiten. Bei Dachflächen zählt die projizierte Fläche und der Dachüberstand.

Wer ist unser Ansprechpartner für die Niederschlagswassergebühr?
Ansprechpartner ist immer der Eigentümer des Grundstückes.

Wird ein Unterschied bei den Flächen gemacht bzw. wird der Ablussbeiwert mit eingerechnet?
Nein, außer Öko-Pflaster, diese Flächen werden nicht mitberücksichtigt.

Zu welchem Zeitpunkt wird die Gebühr fällig?
Vierteljährlich jeweils zum 15.02, 15.05, 15.08, 15.11.
Bei Kleinstmengen bis 15,00 Euro ist ein Jahresbeitrag am 15.08. zu begleichen.
Bei Kleinstmengen von 15,01 Euro bis 30,00 Euro ist der Betrag zur Hälfte am 15.02. und am 15.08. fällig.

Gibt es eine Möglichkeit den Betrag automatisch einziehen zu lassen?
Ja, Sie müssen uns hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt zukommen lassen. Das Mandat finden Sie auf unserer Homepage oder können es von uns postalisch anfordern.

Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Die Abwasserbetriebe Weserbergland AöR können die Angaben auf Plausibilität prüfen, dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn besonders große Abweichungen gegenüber dem grundstücksbezogenen Fragebogen bestehen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem behält sich die ABW vor, stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Muss nach der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich nach Auswertung der Computeranalyse und ggf. der zurückgesandten Flächenerfassungsbögen. Darüberhinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Durch die neue Regelung gilt prinzipiell das Verursachungsprinzip, wer weniger versiegelte Fläche und damit wenig Niederschlagswasser der Abwasserbeseitigungsanlage zuführt, bezahlt weniger.

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem was bezahlten?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem, nach dem berechneten Kubikmeterpreis gezahlt werden.

Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?
Die eingeleitete Niederschlagswassermenge wird nicht direkt gemessen. Dies wäre zwar prinzipiell technisch möglich, aber viel zu kostenintensiv. Da bei Niederschlägen im Flecken Coppenbrügge etwa überall die gleiche Niederschlagsmenge pro Quadratmeter Fläche zu erwarten ist, ist die versiegelte Fläche ein sehr sachgerechter und rechtlicher anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

Ist eine Fristverlängerung möglich?
Der genannte Abgabetermin ist einzuhalten.

Muss der Flecken Coppenbrügge auch für seine Straßen-; Wege und Gebäudeflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja, der Flecken wird für die entsprechend angeschlossenen Wegeflächen, öffentlichen Plätze, Grundstücke und Gebäude (z. B. Schulen, Sporthalle etc.) genauso zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr veranlagt wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch.

Bin ich verpflichtet, den Flächenerfassungsbogen auszufüllen?
Der Flächenerfassungsbogen dient nur zu Korrekturzwecken. Die Grundstückseigentümer sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.

Wenn das Grundstück mehreren Eigentümern (Miteigentum) gehört, wer erhält den Flächenerfassungsbogen?
Wo es möglich ist, wird ein Verwalter ermittelt. Dieser erhält die kompletten Unterlagen. Wenn kein Verwalter vorhanden bzw. ermittelt werden konnte, erhalten die Adressaten eines Abwassergebührenbescheids den Erhebungsbogen.

Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluß an das Entwässerungsnetz (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf/Gully ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorfeld der ABW anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann.

Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern beträgt 0,5. Auch die Dachflächen von an den Kanal angeschlossenen Nebengebäuden wie Schuppen, Gewächshauser, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt, sofern diese an die Abwassereinrichtung angeschlossen ist.
Beispiel: Carport mit Gründach, Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung werden für diese Fläche nur 15 m² berücksichtigt.

Werden spätere Veränderungen der Fläche berücksichtigt?
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der ABW auf einem maßstäblichen Lageplan/Grundriss des Grundstückes (technisch nachvollziehbar) schriftlich mitzuteilen. Hierbei sind die weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Dies kann auch durch einen Entwässerungsantrag geschehen.Dieser muss beim Flecken Coppenbrügge gestellt werden.
Diese Veränderung wird dann entsprechend bei der nächsten Gebührenberechnung berücksichtigt. Anzuzeigen sind sowohl Flächenversiegelung, Teilversiegelung und Entsiegelungen, aber auch die Inbetriebnahme von Zisternen oder Versickerungsanlagen.

Warum mindert die Nutzung einer Regentonne nicht die Niederschlagswassergebühr?
Regentonnen sind örtlich veränderbare Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden.

Wie verhalte ich mich bei fehlerhaften Eigentumsinformationen?
Fehlerhafte Eigentumsinformationen sind uns durch das Ausfüllen des Flächenerfassungsbogens, unter Angabe des Namens und der Anschrift des aktuellen Eigentümers, mitzuteilen.